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Was Anwälte online werben dürfen – § 43b BRAO und Berufsordnung verständlich erklärt

Viele Kanzleien halten sich online stärker zurück, als sie müssten – andere riskieren Ärger mit Formulierungen, die sie für harmlos halten. Dieser Leitfaden ordnet die Regeln für Website, Google-Profil, Anzeigen und Social Media ein und zeigt mit Beispielen, was in der Praxis geht und was nicht.

Ohne Werbebudget Aktualisiert am 12 Min. Lesezeit von Miklós Bognár Veröffentlicht am

Ein Erfolg, der nicht auf die Website gehört

Ein typisches Beispiel: Angenommen, eine Kanzlei für Arbeitsrecht hat für einen Mandanten eine ungewöhnlich hohe Abfindung erreicht. Der Partner möchte das auf der Website und bei LinkedIn teilen: „Für Herrn S., Abteilungsleiter bei einem großen Mainzer Versicherer, haben wir 180.000 Euro Abfindung erstritten.“ Die Mitarbeiterin, die die Website pflegt, ist unsicher. Darf man das?

So, wie es formuliert ist: nein. Der Mandant ist identifizierbar, und Werbung mit Mandaten oder Mandanten setzt deren ausdrückliche Einwilligung voraus (§ 6 Abs. 2 BORA (externer Link)). Dazu kommt die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO (externer Link)). Aber die Geschichte ist nicht verloren. Mit Einwilligung oder vollständig anonymisiert, ohne Rückschluss auf die Person, und ohne den Eindruck, jeder Fall ende so, kann daraus ein guter, sachlicher Beitrag werden: Was war die Ausgangslage? Welche Fragen stellen sich in solchen Fällen? Was sollten Betroffene beachten?

Genau dieses Muster zieht sich durch das ganze Thema. Fast alles, was Kanzleien online tun möchten, ist erlaubt – wenn es sachlich, wahr und respektvoll gegenüber Mandanten ist.

Die Regeln auf einen Blick

Für Kanzleiwerbung gelten mehrere Regelwerke nebeneinander. Die wichtigsten:

RegelWas sie sagt (vereinfacht)Wo Sie sie finden
§ 43b BRAOWerbung ist erlaubt, soweit sie in Form und Inhalt sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.Gesetzestext (externer Link)
§ 6 BORAKeine unsachliche, unlautere oder irreführende Werbung. In diesen Grenzen ist auch Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig. Werbung mit Mandaten oder Mandanten nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung.BORA, Stand 1.12.2025 (externer Link)
§ 7 BORATeilbereiche (Schwerpunkte) nur nennen, wenn Sie entsprechende Kenntnisse nachweisen können. Qualifizierende Zusätze wie „Spezialist“ setzen zusätzlich theoretische Kenntnisse und erhebliche Tätigkeit voraus. Keine Verwechslungsgefahr mit Fachanwaltstiteln.BORA
§ 7a BORADie Bezeichnung „Mediator“ nur bei Erfüllung von § 5 Abs. 1 MediationsG (externer Link).BORA
§ 8 BORAHinweise auf Zusammenarbeit nur so, dass kein falscher Eindruck einer gemeinsamen Berufsausübung entsteht.BORA
§ 43c BRAOFachanwaltsbezeichnungen werden von der Kammer verliehen, für höchstens drei Rechtsgebiete.Gesetzestext (externer Link)
§ 43a BRAO, § 203 StGBVerschwiegenheit – auch in Bewertungsantworten, Fallberichten und Social Media.§ 43a BRAO (externer Link), § 203 StGB (externer Link)
§ 49b Abs. 3 BRAOKeine Provisionen oder sonstigen Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen.Gesetzestext (externer Link)
§§ 3, 5, 5a, 6, 7 UWGKeine Irreführung, kein Verschweigen wesentlicher Informationen, faire vergleichende Werbung, keine unzumutbare Belästigung.§ 5 UWG (externer Link), § 7 UWG (externer Link)

Was sich am 1. Dezember 2025 geändert hat

Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 26. Mai 2025 Neufassungen der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen. Sie gelten seit dem 1. Dezember 2025 (Rechtsanwaltskammer Nürnberg: Werbung (externer Link)). Für das Marketing sind vor allem drei Punkte wichtig:

  1. § 6 Abs. 1 BORA ist neu gefasst. Werbung darf nicht unsachlich, unlauter und insbesondere nicht irreführend sein. Der zweite Satz stellt klar: In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.
  2. § 6 Abs. 2 BORA verlangt eine ausdrückliche Einwilligung, wenn Sie mit Mandaten oder Mandanten werben – auch dann, wenn die Verschwiegenheitspflicht nicht mehr besteht.
  3. § 8 BORA regelt den Außenauftritt bei Kooperationen. Berufsangehörige anderer Berufe müssen mit ihrer Berufsbezeichnung genannt werden, ausgeschiedene Berufsträger nur mit klarem Hinweis auf ihr Ausscheiden.

Und was ist mit § 43b BRAO? Der Wortlaut des Gesetzes wurde nicht geändert; dort steht weiterhin, dass Werbung „nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet“ sein darf. Die Berufsordnung ist eine Satzung, die die Berufspflichten nach der BRAO näher regelt (§ 59a BRAO (externer Link)). Wie weit die neue Formulierung in der Praxis trägt, wird sich zeigen. Für Ihr Marketing bedeutet das: Der Schwerpunkt der Prüfung liegt heute darauf, ob eine Werbung sachlich, wahr und nicht belästigend ist. Bei Maßnahmen, die gezielt einzelne Betroffene ansprechen, sollten Sie besonders vorsichtig sein und im Zweifel Ihre Kammer fragen – nicht zuletzt wegen der Regeln gegen unzumutbare Belästigung in § 7 UWG (externer Link).

Kanal für Kanal: Was geht, was nicht

Website

Auf Ihrer Website dürfen Sie ausführlich über Ihre Kanzlei, Ihre Personen, Ihre Rechtsgebiete und Ihre Arbeitsweise informieren. Das ist der Kern sachlicher Werbung. Problematisch werden unbelegte Superlative („die führende Kanzlei“), Erfolgsversprechen und Angaben, die einen falschen Eindruck erwecken, etwa ein Standort, an dem niemand arbeitet.

Rechtlich unverzichtbar ist ein vollständiges Impressum nach § 5 DDG (externer Link) – mit Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtlichen Regelungen – sowie die Angaben zur Berufshaftpflicht nach § 2 DL-InfoV (externer Link). Welche Fehler auf Kanzlei-Websites am häufigsten vorkommen, zeigt Teil 2 dieser Serie.

Google-Unternehmensprofil

Ein vollständiges Profil mit Kategorie, Öffnungszeiten, Leistungen, Fotos und Beiträgen ist sachliche Information und damit unproblematisch. Achten Sie auf korrekte Angaben: Ein Profil für eine „Zweigstelle“, an der niemand erreichbar ist, wäre irreführend. Auch Google verlangt, dass ein Unternehmensprofil einen echten Standort beschreibt, an dem während der angegebenen Öffnungszeiten Personal vor Ort ist; für reine Briefkastenadressen gibt es kein Profil (Richtlinien für die Präsentation Ihres Unternehmens auf Google (externer Link)).

Bewertungen

Sie dürfen zufriedene Mandantinnen und Mandanten um eine Bewertung bitten. Google selbst empfiehlt, Kunden daran zu erinnern, verbietet aber ausdrücklich Anreize wie Rabatte oder Gegenleistungen (Google: Tipps für mehr Rezensionen (externer Link)). Gekaufte oder selbst geschriebene Bewertungen sind unzulässig und irreführend.

Besonders heikel sind Antworten auf Bewertungen. Selbst eine kritische Bewertung berechtigt nicht dazu, Details aus dem Mandat zu nennen – die Verschwiegenheit gilt weiter. Bewährt hat sich eine kurze, sachliche Antwort ohne Bestätigung, dass überhaupt ein Mandat bestand, verbunden mit dem Angebot, das Gespräch direkt zu führen.

Suchanzeigen

Anzeigen bei Google und Microsoft richten sich an alle, die einen bestimmten Begriff suchen – nicht an eine einzelne, vorab bekannte Person. Sie sind in der Praxis weit verbreitet. Auch hier gilt: Anzeigentexte müssen sachlich und wahr sein. „Sofort-Hilfe bei Kündigung“ ist unproblematisch, wenn Sie tatsächlich schnell erreichbar sind; „Abfindung garantiert“ ist es nicht. Wie Sie Anzeigen planen, lesen Sie unter Google- und Microsoft-Ads.

Social Media und Fachbeiträge

Fachbeiträge, Erklärvideos und Einordnungen aktueller Urteile sind sachliche Information und eine der besten Formen der Kanzleiwerbung. Vorsicht bei Beiträgen über eigene Fälle: Ohne ausdrückliche Einwilligung keine Details, die Rückschlüsse auf Mandanten zulassen. Und keine Beratung im Einzelfall in öffentlichen Kommentaren – verweisen Sie auf einen vertraulichen Kontaktweg.

E-Mail, Newsletter und Telefon

Hier ziehen § 7 UWG enge Grenzen. Werbung per E-Mail setzt grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus, Werbeanrufe bei Verbrauchern ebenfalls (§ 7 Abs. 2 UWG (externer Link)). Ein Newsletter ist erlaubt, wenn sich die Empfänger aktiv angemeldet haben. Kaltakquise per E-Mail oder Telefon bei Verbrauchern ist dagegen tabu.

Kooperationen und Portale

Wenn Sie mit Steuerberatern, Notaren oder anderen Kanzleien zusammenarbeiten, dürfen Sie das darstellen – aber so, dass kein falscher Eindruck einer gemeinsamen Kanzlei entsteht (§ 8 BORA). Bei Portalen und Vermittlungsplattformen ist das Geschäftsmodell entscheidend: Zahlungen für die Vermittlung einzelner Aufträge sind nach § 49b Abs. 3 BRAO (externer Link) unzulässig. Feste Gebühren für einen Verzeichniseintrag oder eine Marketing-Leistung sind etwas anderes. Auch dieses Portal arbeitet aus diesem Grund ohne Provisionen pro Mandat; mehr dazu unter So arbeiten wir.

Titel, Schwerpunkte und Bezeichnungen

Bezeichnungen sind ein häufiger Stolperstein, weil sie auf Website, Google-Profil, Verzeichnissen und Anzeigen gleichzeitig auftauchen.

BezeichnungVoraussetzungTypischer Fehler
Fachanwalt / Fachanwältin für …Verleihung durch die Kammer, höchstens drei Titel (§ 43c BRAO (externer Link))Titel im Google-Profil einer Kollegin zugeordnet, die ihn nicht führt
Tätigkeitsschwerpunkt, InteressenschwerpunktNachweisbare Kenntnisse (§ 7 Abs. 1 BORA)Zehn „Schwerpunkte“ auf einer Seite
Spezialist, ExperteZusätzlich theoretische Kenntnisse und erhebliche Tätigkeit auf dem Gebiet; keine Verwechslung mit Fachanwaltstiteln (§ 7 BORA)„Spezialist für Familienrecht“ ohne entsprechende Praxis
Mediator / MediatorinAnforderungen nach § 5 Abs. 1 MediationsG (§ 7a BORA)Bezeichnung ohne passende Ausbildung
Siegel, Auszeichnungen, RankingsWahr und nicht irreführend dargestellt (§ 5 UWG)Gekaufte Siegel als unabhängige Auszeichnung präsentiert

Kosten und Preise in der Werbung

Mandanten wollen wissen, was ein Anwalt kostet. Kostentransparenz ist deshalb ein starkes Argument – aber mit Grenzen. Grundsätzlich dürfen keine geringeren Gebühren vereinbart oder gefordert werden, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 1 BRAO (externer Link)). Für die reine Beratung soll auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden; ohne Vereinbarung beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern höchstens 190 Euro (§ 34 RVG (externer Link)).

Ein Hinweis wie „Erstberatung für Verbraucher höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer“ informiert sachlich. Werbung mit einer „kostenlosen Erstberatung“ ist dagegen ein Thema, bei dem Sie die Zulässigkeit vorab mit Ihrer Kammer klären sollten. Erklären Sie außerdem, wann eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen kann, und dass Sie die Deckungsanfrage auf Wunsch stellen.

Vier Grenzfälle aus der Praxis

Nicht jede Frage lässt sich mit einer Tabelle beantworten. Diese vier Situationen kommen in Kanzleien immer wieder vor.

Viele Betroffene, ein Thema. Ein Fahrzeughersteller, ein Fonds oder eine Bank hat viele Kunden in dieselbe Lage gebracht. Eine Informationsseite, die erklärt, worum es geht und welche Fristen gelten, ist sachliche Information. Suchanzeigen auf entsprechende Begriffe erreichen alle, die danach suchen. Heikel wird es, wenn Sie Betroffene einzeln anschreiben oder anrufen, deren Daten Sie von Dritten bekommen haben: Hier greifen die Einwilligungserfordernisse von § 7 UWG (externer Link), und die Frage, ob die Ansprache noch sachlich ist, sollten Sie vorab mit Ihrer Kammer klären.

Presse und eigene Verfahren. Ein Verfahren Ihrer Kanzlei landet in der Zeitung, und Sie möchten den Artikel auf Ihrer Website teilen. Ist der Mandant erkennbar, brauchen Sie seine ausdrückliche Einwilligung (§ 6 Abs. 2 BORA). Ohne Einwilligung bleibt der Weg über einen allgemeinen Fachbeitrag zur Rechtsfrage, ohne Bezug auf den konkreten Fall.

Sprechende Domains und Kanzleinamen. Adressen wie „scheidung-in-musterstadt.de“ sind verbreitet und helfen Suchenden bei der Orientierung. Achten Sie darauf, dass sie keinen falschen Eindruck erwecken – etwa den einer neutralen Beratungsstelle oder einer Alleinstellung in der Stadt. Auf der Seite selbst muss sofort klar sein, dass es sich um eine Kanzlei handelt, mit vollständigem Impressum.

Vorträge, Webinare und Veranstaltungen. Vorträge bei Vereinen, Verbänden oder Unternehmen sind klassische und sachliche Kanzleiwerbung. Die Grenze liegt dort, wo im Anschluss einzelne Teilnehmer gezielt bedrängt werden oder eine Beratung im Einzelfall vor Publikum stattfindet. Bieten Sie stattdessen an, dass sich Interessierte bei Bedarf melden.

Formulierungen: statt – besser

StattBesserWarum
„Die besten Anwälte in Köln“„Seit 2009 im Mietrecht tätig, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“Überprüfbar statt Superlativ
„Spezialist für alle Rechtsgebiete“„Schwerpunkte: Arbeitsrecht und Sozialrecht“Glaubwürdig, orientiert an § 7 BORA
„Wir gewinnen Ihren Fall“„Wir prüfen Ihre Chancen und sagen Ihnen offen, was realistisch ist“Keine Erfolgsversprechen
„Herr S. bekam dank uns 180.000 € Abfindung“„Typische Fragen bei Abfindungen für Führungskräfte – ein Fall aus unserer Praxis“ (anonymisiert oder mit Einwilligung)Verschwiegenheit, § 6 Abs. 2 BORA
„Kostenlose Erstberatung!“„Erstberatung für Verbraucher höchstens 190 Euro zzgl. USt. Wir sagen Ihnen vorher, was es kostet.“Sachlich, nachvollziehbar
„Jetzt anrufen, bevor es zu spät ist!“„Bei Kündigungen gilt eine Frist von drei Wochen. Melden Sie sich frühzeitig.“Information statt Druck

Ihre Checkliste vor jeder Veröffentlichung

  1. Ist jede Aussage wahr und belegbar?
  2. Enthält der Text Superlative, Garantien oder Erfolgsversprechen? Streichen.
  3. Stimmen alle Titel und Bezeichnungen – bei jeder Person?
  4. Lässt der Text Rückschlüsse auf Mandanten zu? Dann nur mit ausdrücklicher Einwilligung.
  5. Sind Preisangaben vollständig und nicht irreführend?
  6. Wird jemand ohne Einwilligung per E-Mail oder Telefon angesprochen? Dann nicht.
  7. Stimmen Impressum und Pflichtangaben auf der Website?
  8. Würden Sie den Text einem Kollegen der Kammer ohne Bauchschmerzen zeigen?

Häufige Fragen

Darf ich bei Google Ads auf Begriffe wie „Anwalt Scheidung“ werben?

Suchanzeigen auf allgemeine Suchbegriffe richten sich an alle, die danach suchen, und sind in der Praxis verbreitet. Entscheidend ist ein sachlicher, wahrer Anzeigentext ohne Erfolgsversprechen.

Darf ich auf eine negative Bewertung reagieren?

Ja, aber ohne Details aus dem Mandat und ohne zu bestätigen, dass überhaupt ein Mandat bestand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch hier. Eine kurze, sachliche Antwort mit dem Angebot eines direkten Gesprächs ist meist die beste Lösung.

Darf ich mich „Spezialist“ nennen?

Nur wenn Sie über die nach § 7 BORA nötigen theoretischen Kenntnisse verfügen, auf dem Gebiet in erheblichem Umfang tätig waren und keine Verwechslungsgefahr mit einem Fachanwaltstitel entsteht.

Hat die BORA-Reform 2025 Kaltakquise erlaubt?

Nein. Auch wenn § 6 BORA die Werbung um ein einzelnes Mandat innerhalb der Grenzen sachlicher Werbung zulässt, bleiben unzumutbare Belästigungen nach § 7 UWG verboten. Werbe-E-Mails und Werbeanrufe bei Verbrauchern brauchen grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung.

Darf ich Mandanten in Social Media zitieren?

Nur mit ausdrücklicher Einwilligung, wenn die Person erkennbar ist oder Rückschlüsse auf das Mandat möglich sind (§ 6 Abs. 2 BORA). Holen Sie die Einwilligung schriftlich ein.

Darf ich für einen Portaleintrag bezahlen?

Feste Gebühren für einen Eintrag oder eine Marketing-Leistung sind etwas anderes als Zahlungen pro vermitteltem Mandat. Letztere sind nach § 49b Abs. 3 BRAO unzulässig. Prüfen Sie das Abrechnungsmodell jedes Portals genau.

Quellen