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Mehr Anfragen aus Besuchern: Rechner, Checklisten, Online-Termine, Newsletter

Viele Menschen besuchen eine Kanzlei-Website, lesen und gehen wieder. Mit den richtigen Werkzeugen machen Sie es ihnen leichter, den nächsten Schritt zu gehen: eine erste Orientierung mit einem Rechner, eine Checkliste für die Unterlagen, einen Termin mit drei Klicks. Dieser Leitfaden zeigt vier solche Werkzeuge und worauf Kanzleien dabei achten müssen.

Teilweise ohne Werbebudget Teilweise Budget nötig Aktualisiert am 8 Min. Lesezeit von Miklós Bognár Veröffentlicht am

Lesen ist noch kein Anrufen

Ein typisches Beispiel: Angenommen, eine Kanzlei für Verkehrsrecht hat gute Ratgeber und viele Besucher, aber wenige Anfragen. Sie ergänzt zwei Dinge: Unter jedem Ratgeber zum Bußgeldbescheid steht ein kleiner Rechner, der aus dem Zustelldatum das Ende der Einspruchsfrist berechnet. Und daneben ein Knopf: „Termin für eine Ersteinschätzung buchen – heute noch möglich“.

Der Rechner zeigt Besuchern schwarz auf weiß, wie viel Zeit ihnen bleibt. Der Terminknopf macht den nächsten Schritt einfach. So können mehr Anfragen entstehen, ohne dass ein einziger zusätzlicher Besucher kommt.

Das ist der Kern dieses Leitfadens: Nicht mehr Besucher, sondern mehr aus den Besuchern machen.

Werkzeug 1: Rechner

Rechner geben eine konkrete, persönliche Orientierung – genau das, was Menschen in einer unsicheren Lage suchen. Sie werden außerdem gern verlinkt und wiederholt besucht.

Ideen nach Rechtsgebiet

RechtsgebietRechnerGrundlage
ArbeitsrechtFristenrechner für die KündigungsschutzklageDrei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG (externer Link))
VerkehrsrechtEinspruchsfrist gegen den BußgeldbescheidZwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG (externer Link))
ErbrechtAusschlagungsfristSechs Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB (externer Link))
Alle RechtsgebieteOrientierung zu AnwaltskostenRechtsanwaltsvergütungsgesetz, etwa die Obergrenze für eine erste Beratung von Verbrauchern ohne Vereinbarung (§ 34 RVG (externer Link))

Worauf Sie achten müssen

  • Klarer Hinweis: Jeder Rechner gibt eine erste Orientierung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Das gehört sichtbar neben das Ergebnis.
  • Sonderfälle nennen: Fristen können sich durch Wochenenden, Feiertage oder besondere Umstände verschieben. Sagen Sie das – und empfehlen Sie bei knappen Fristen den sofortigen Anruf.
  • Keine Daten speichern, die Sie nicht brauchen: Ein Fristenrechner kann vollständig im Browser rechnen. Dann verlassen keine Eingaben das Gerät der Besucher.
  • Regelmäßig prüfen: Ändern sich Gesetze oder Beträge, muss der Rechner angepasst werden. Notieren Sie das Datum der letzten Prüfung.
  • Kein Zwang zur E-Mail-Adresse: Das Ergebnis wird sofort angezeigt, nicht erst nach Angabe von Kontaktdaten.

Werkzeug 2: Checklisten

Checklisten sind das einfachste Werkzeug und oft das wirksamste. Sie helfen Menschen, den Überblick zu behalten, und zeigen nebenbei, dass Sie das Thema beherrschen.

Bewährte Beispiele:

  • „Kündigung erhalten: die ersten fünf Schritte“
  • „Nach einem Todesfall: Was in den ersten Wochen zu erledigen ist“
  • „Diese Unterlagen brauchen wir für das Erstgespräch“ – je Rechtsgebiet
  • „Verkehrsunfall: Was Sie an der Unfallstelle und danach tun sollten“

So machen Sie es richtig

  1. Als Webseite, nicht nur als PDF. Eine Webseite ist für Suchmaschinen, Screenreader und Handys besser zugänglich. Ein PDF zum Ausdrucken kann zusätzlich angeboten werden.
  2. Frei zugänglich. Wer eine E-Mail-Adresse verlangt, verliert viele Interessenten und braucht eine wirksame Einwilligung (siehe unten).
  3. Mit nächstem Schritt. Am Ende steht, wie man Sie erreicht – und wann eine Beratung sinnvoll ist.

Die Checkliste „Unterlagen für das Erstgespräch“ hat einen Nebeneffekt: Mandanten kommen besser vorbereitet, und das erste Gespräch wird effizienter.

Werkzeug 3: Online-Terminbuchung

Viele Menschen suchen abends oder am Wochenende nach einer Kanzlei – dann, wenn niemand ans Telefon geht. Eine Online-Terminbuchung fängt diese Anfragen auf.

Was eine gute Terminbuchung ausmacht

  • Wenige Schritte: Rechtsgebiet wählen, Termin wählen, Name und Kontaktweg eingeben, fertig.
  • Wenige Pflichtangaben: Kein Sachverhalt, keine Unterlagen im ersten Schritt.
  • Klare Information: Wie lange dauert der Termin, vor Ort oder per Video, was kostet er?
  • Bestätigung und Erinnerung: Eine automatische Bestätigung und eine Erinnerung am Vortag reduzieren ausgefallene Termine.
  • Kollisionsprüfung: Klären Sie intern, wie Sie vor dem Termin Interessenkonflikte prüfen, und fragen Sie dafür nur die nötigen Angaben ab, etwa den Namen der Gegenseite.

Dienstleister sorgfältig auswählen

Wenn Sie einen externen Anbieter für die Terminbuchung nutzen, verarbeitet dieser personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag. Dafür brauchen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO (externer Link)). Weil schon die Tatsache einer Anfrage unter die Verschwiegenheit fallen kann, gelten zusätzlich die Regeln für die Inanspruchnahme von Dienstleistern: sorgfältige Auswahl, Vertrag in Textform, Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Vorgaben für Unterauftragnehmer (§ 43e BRAO (externer Link)). Bei Anbietern mit Sitz oder Servern außerhalb der EU sind die Anforderungen höher.

Prüfen Sie außerdem, ob die Buchungsstrecke barrierearm ist. Eine Online-Terminbuchung kann näher am Abschluss eines Vertrags liegen als eine reine Informationsseite; was das für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bedeutet, erklärt Teil 11 dieser Serie.

Werkzeug 4: Newsletter

Ein Newsletter hält den Kontakt zu Menschen, die sich für Ihr Thema interessieren: ehemalige Mandanten, Unternehmen, Kooperationspartner. Für Kanzleien mit Unternehmensmandanten, etwa im Arbeits-, Gesellschafts- oder IT-Recht, kann er besonders wertvoll sein.

Die Regeln

  • Einwilligung: Werbung per E-Mail setzt grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers voraus (§ 7 Abs. 2 UWG (externer Link)). Die Ausnahme für bestehende Kundenbeziehungen in § 7 Abs. 3 UWG ist eng; verlassen Sie sich nicht leichtfertig darauf.
  • Nachweis: Sie müssen nachweisen können, dass jemand eingewilligt hat (Art. 7 Abs. 1 DSGVO (externer Link)). Bewährt hat sich das Double-Opt-in-Verfahren: Nach der Anmeldung kommt eine E-Mail mit Bestätigungslink, erst danach wird die Adresse aufgenommen.
  • Keine Kopplung: Bei der Frage, ob eine Einwilligung freiwillig ist, muss berücksichtigt werden, ob eine Leistung von einer Einwilligung abhängig gemacht wird, die für diese Leistung nicht erforderlich ist (Art. 7 Abs. 4 DSGVO (externer Link)). Eine Checkliste nur gegen Newsletter-Anmeldung ist deshalb heikel.
  • Abmeldung: Jede E-Mail enthält einen einfachen Abmeldelink.
  • Verschwiegenheit: Mandanten nur mit deren Einwilligung aufnehmen; die Empfängerliste ist vertraulich. Der Newsletter-Dienst ist ein Dienstleister im Sinne von § 43e BRAO.

Diese Hinweise zu Datenschutz, Wettbewerbs- und Berufsrecht sind allgemeine Informationen und keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Prüfen Sie die konkrete Umsetzung selbst rechtlich oder lassen Sie sie prüfen.

Was in den Newsletter gehört

  • Neue Gesetze und Urteile, verständlich eingeordnet,
  • Hinweise auf neue Ratgeber und Veranstaltungen,
  • praktische Tipps, etwa zu Fristen zum Jahreswechsel.

Einmal im Monat oder einmal im Quartal reicht. Lieber selten und nützlich als häufig und beliebig.

Der Kontaktbereich unter jedem Inhalt

Unabhängig von diesen vier Werkzeugen gilt: Jeder Ratgeber, jede Rechtsgebietsseite und jedes Video endet mit einem klaren nächsten Schritt.

ElementBeispiel
Kurze Einladung„Sie haben eine Kündigung erhalten? Wir prüfen Ihre Möglichkeiten.“
TelefonAls Link, mit Erreichbarkeit
Zweiter WegTermin online buchen oder kurze Anfrage
Kostenhinweis„Wir sagen Ihnen vorher, was das erste Gespräch kostet.“
AnsprechpersonFoto und Name

Wie Sie Startseite und Landingpages darauf ausrichten, zeigt Teil 8 dieser Serie.

Messen, was funktioniert

Zählen Sie für jedes Werkzeug, wie oft es genutzt wird und wie viele Anfragen daraus entstehen: Aufrufe der Checkliste, Nutzungen des Rechners, gebuchte Termine, Anmeldungen zum Newsletter. Eine cookielose Statistik reicht dafür meist aus. Wie Sie das mit den übrigen Kanälen zusammenführen, zeigt Teil 21 dieser Serie.

Die häufigsten Fehler

FehlerFolgeBesser so
Checkliste nur gegen E-Mail-AdresseWeniger Nutzer, EinwilligungsproblemeFrei zugänglich, Newsletter getrennt anbieten
Rechner ohne Hinweis auf GrenzenFalsche Sicherheit bei NutzernKlarer Hinweis, Sonderfälle nennen
Terminbuchung mit vielen PflichtfeldernAbbrücheNur Name, Kontaktweg, Rechtsgebiet
Dienstleister ohne Vertrag nach § 43e BRAO und Art. 28 DSGVODatenschutz- und VerschwiegenheitsrisikoVerträge vor dem Start abschließen
Newsletter an Adressen ohne EinwilligungVerstoß gegen § 7 UWGDouble-Opt-in, Nachweis speichern
Kein Kontaktbereich unter InhaltenLeser gehen ohne KontaktKlarer nächster Schritt auf jeder Seite

Ihre Checkliste

  1. Unter jedem Ratgeber und jeder Rechtsgebietsseite einen Kontaktbereich einbauen.
  2. Eine Checkliste „Unterlagen für das Erstgespräch“ pro Rechtsgebiet erstellen.
  3. Einen Fristenrechner für Ihr wichtigstes Rechtsgebiet planen.
  4. Prüfen, ob eine Online-Terminbuchung zu Ihrer Kanzlei passt.
  5. Bei externen Anbietern Verträge nach Art. 28 DSGVO und § 43e BRAO abschließen.
  6. Newsletter nur mit Double-Opt-in und ohne Kopplung anbieten.
  7. Nutzung und Anfragen je Werkzeug messen.

Häufige Fragen

Lohnt sich ein Rechner für eine kleine Kanzlei?

Ein einfacher Fristenrechner ist mit überschaubarem Aufwand umsetzbar und für Rechtsgebiete mit Fristen besonders nützlich. Wichtig sind ein klarer Hinweis auf die Grenzen und eine regelmäßige Prüfung.

Darf ich für eine Checkliste eine E-Mail-Adresse verlangen?

Das ist heikel, weil eine Einwilligung freiwillig sein muss und die Kopplung an eine Leistung dagegen sprechen kann. Bieten Sie Checklisten frei an und den Newsletter getrennt.

Welchen Anbieter soll ich für die Terminbuchung nehmen?

Achten Sie auf einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 43e BRAO, Server in der EU und eine barrierearme, einfache Buchungsstrecke.

Darf ich ehemaligen Mandanten einen Newsletter schicken?

Nur mit deren Einwilligung oder in den engen Grenzen von § 7 Abs. 3 UWG. Im Zweifel holen Sie die Einwilligung ein.

Wie oft sollte ein Newsletter erscheinen?

Einmal im Monat oder im Quartal reicht für die meisten Kanzleien. Entscheidend ist, dass jede Ausgabe einen echten Nutzen hat.

Quellen