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Barrierefreiheit: Gilt das BFSG für Kanzlei-Websites?

Seit Mitte 2025 fragen sich viele Kanzleien, ob ihre Website unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt. Die ehrliche Antwort lautet: Für die meisten reinen Informationsseiten wohl nicht, für Online-Angebote mit Vertragsschluss eher schon. Dieser Leitfaden ordnet die Regeln ein und zeigt, wie Sie unabhängig davon barrierearm werden.

Teilweise ohne Werbebudget Teilweise Budget nötig Aktualisiert am 8 Min. Lesezeit von Miklós Bognár Veröffentlicht am

Ein Anruf, der nicht kam

Ein typisches Beispiel: Herr W., 74 Jahre, sieht schlecht. Er möchte sein Testament von einer Anwältin prüfen lassen und sucht mit seinem Tablet nach einer Kanzlei in der Nähe. Er vergrößert die Schrift, so wie er es immer tut. Auf der ersten Kanzlei-Website rutscht der Text aus dem Bild. Die Telefonnummer steht in heller grauer Schrift auf weißem Grund, und das Menü öffnet sich nicht. Er gibt auf und ruft am nächsten Tag die Kanzlei an, deren Website seine Tochter für ihn findet.

Barrierefreiheit klingt nach Pflicht und Bürokratie. In Wahrheit geht es um etwas sehr Praktisches: Menschen, die Ihre Hilfe brauchen, sollen Sie auch erreichen können. Und das sind gerade im Erbrecht, Sozialrecht oder Medizinrecht oft ältere Menschen oder Menschen mit Einschränkungen.

Was das BFSG regelt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie um. Es gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden (§ 1 BFSG (externer Link)). Zu den erfassten Dienstleistungen gehören unter anderem Telekommunikations- und Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.

Für Kanzleien ist nur der letzte Punkt interessant. Das Gesetz definiert ihn als digitale Dienste, die über Websites und Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG (externer Link)).

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt in ihren Antworten zum elektronischen Geschäftsverkehr ebenfalls darauf ab, ob ein Angebot auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielt (Bundesfachstelle: FAQ elektronischer Geschäftsverkehr (externer Link)). Ausdrücklich zu Kanzleien äußert sie sich dort nicht.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Dienstleistungen gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit nicht für Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 BFSG (externer Link)). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG (externer Link)).

Viele Einzelkanzleien und kleine Sozietäten dürften diese Grenzen einhalten. Prüfen Sie beide Kriterien für Ihre Kanzlei. Größere Kanzleien können sich auf diese Ausnahme nicht berufen.

Ist Ihre Website betroffen? Eine Einordnung

Ob eine Kanzlei-Website unter das BFSG fällt, ist nicht abschließend geklärt. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich aber eine Orientierung ableiten:

Was Ihre Website anbietetEinordnungEmpfehlung
Informationen über Kanzlei, Personen, Rechtsgebiete, KontaktdatenZielt eher nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags auf der WebsiteBarrierearm bauen, Pflicht eher unwahrscheinlich
Kontaktformular für AnfragenGrenzfall; der Vertrag wird meist später geschlossenFormular barrierearm gestalten
Online-Terminbuchung für ErstberatungenKann näher am Vertragsschluss liegenGenauer prüfen, Buchungsstrecke barrierefrei planen
Online-Beauftragung mit Bezahlung, z. B. Pauschalprüfungen für VerbraucherSpricht eher für eine Dienstleistung im elektronischen GeschäftsverkehrVon einer Pflicht ausgehen, wenn Sie kein Kleinstunternehmen sind
Mandantenportal für laufende MandateHängt von der Gestaltung abMit Ihrem Anbieter klären

Diese Tabelle ersetzt keine rechtliche Prüfung. Sie zeigt aber, wo die Grenze ungefähr verläuft: Je mehr Ihre Website darauf ausgerichtet ist, dass Verbraucher online einen Vertrag mit Ihnen schließen, desto eher greift das Gesetz.

Was „barrierefrei“ praktisch bedeutet

Das Gesetz nennt Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffinden, zugänglich machen und nutzen können (§ 3 Abs. 1 BFSG (externer Link)). Als technischer Maßstab für Websites haben sich die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) (externer Link) des World Wide Web Consortium etabliert. Sie beruhen auf vier Grundsätzen: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

Für eine Kanzlei-Website heißt das konkret:

Wahrnehmbar

  • Kontraste: Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab. Hellgraue Schrift auf Weiß ist ein Klassiker unter den Barrieren.
  • Alternativtexte: Fotos der Anwältinnen und Anwälte haben einen beschreibenden Alternativtext, rein dekorative Bilder werden übersprungen.
  • Vergrößerung: Die Seite lässt sich auf 200 Prozent vergrößern, ohne dass Text abgeschnitten wird.
  • Videos: Untertitel oder Textfassung für Erklärvideos.

Bedienbar

  • Tastatur: Menü, Links, aufklappbare Fragen und Formulare funktionieren ohne Maus.
  • Sichtbarer Fokus: Man sieht jederzeit, wo man sich mit der Tastatur befindet.
  • Sprunglink: Ein Link „Zum Inhalt springen“ führt am Menü vorbei.
  • Keine Zeitlimits: Formulare brechen nicht nach wenigen Minuten ab.

Verständlich

  • Klare Sprache: Kurze Sätze, Fachbegriffe erklärt. Das hilft allen, nicht nur Menschen mit Einschränkungen.
  • Logische Gliederung: Eine Hauptüberschrift, darunter sinnvoll verschachtelte Zwischenüberschriften.
  • Verständliche Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist.
  • Sprache ausgezeichnet: Die Seitensprache ist im Code hinterlegt, damit Vorlesesoftware richtig ausspricht.

Robust

  • Sauberer Code: Standardelemente statt selbst gebauter Bedienelemente, damit Screenreader sie verstehen.
  • Keine Barrieren durch Fremddienste: Cookie-Banner und Chat-Widgets, die sich nicht per Tastatur schließen lassen, sperren Menschen aus.

Der 20-Minuten-Selbsttest

Diese Prüfungen schaffen Sie ohne Fachwissen:

  1. Tastatur-Test (5 Minuten). Legen Sie die Maus weg und bewegen Sie sich mit der Tab-Taste durch Ihre Startseite. Erreichen Sie jeden Link und das Menü? Sehen Sie immer, wo Sie sind?
  2. Zoom-Test (3 Minuten). Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar, ohne seitlich scrollen zu müssen?
  3. Kontrast-Test (5 Minuten). Prüfen Sie hellgraue Texte, Text auf Fotos und farbige Knöpfe. Im Zweifel: dunkler machen.
  4. Bilder-Test (3 Minuten). Haben die Fotos der Personen einen sinnvollen Alternativtext? Viele Content-Management-Systeme zeigen ihn in der Mediathek an.
  5. Formular-Test (4 Minuten). Füllen Sie Ihr Kontaktformular nur mit der Tastatur aus. Sind alle Felder beschriftet? Verstehen Sie die Fehlermeldungen?

Für eine gründlichere Prüfung lohnt sich ein Fachbüro oder ein Test mit Menschen, die Hilfsmittel wie Screenreader täglich nutzen.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit

Wenn Ihre Website unter das BFSG fällt, müssen Sie die Informationen nach Anlage 3 des Gesetzes erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen (§ 14 BFSG (externer Link)). Aber auch freiwillig ist eine kurze Erklärung sinnvoll: Sie zeigt, dass Sie das Thema ernst nehmen, nennt bekannte Einschränkungen und bietet einen Kontaktweg für Menschen, die auf Barrieren stoßen. Ein Beispiel finden Sie in der Erklärung zur Barrierefreiheit dieses Portals.

Eine gute Erklärung enthält:

  • welchen Standard Sie anstreben, etwa WCAG 2.1 Stufe AA,
  • was Sie bereits umgesetzt haben,
  • welche Einschränkungen Ihnen bekannt sind und warum,
  • wie man Barrieren melden kann,
  • das Datum der letzten Prüfung.

Die häufigsten Fehler

FehlerFolgeBesser so
Hellgraue Schrift für „elegantes“ DesignSchlecht lesbar, besonders bei Sonne am HandyKontrastreiche Farben
Text als Bild, etwa Telefonnummer oder ÖffnungszeitenFür Screenreader und Suchmaschinen unsichtbarEchter Text
Menü nur per Maus bedienbarTastatur- und Screenreader-Nutzer kommen nicht weiterStandardelemente, Tastatur-Test
Formularfelder nur mit PlatzhaltertextBeschriftung verschwindet beim TippenSichtbare Feldbeschriftungen
„Barrierefreiheits-Overlay“ als SchnelllösungBehebt Grundprobleme im Code meist nichtBarrieren im Design und Code beheben
Thema auf „später“ verschobenNachrüsten wird teurerBei jeder Überarbeitung mitdenken

Ihre Checkliste

  1. Klären, ob Ihre Kanzlei ein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG ist.
  2. Prüfen, ob Ihre Website auf den Abschluss von Verbraucherverträgen abzielt.
  3. 20-Minuten-Selbsttest durchführen.
  4. Kontraste, Alternativtexte und Überschriften korrigieren.
  5. Kontaktformular barrierearm gestalten.
  6. Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.
  7. Bei der nächsten Überarbeitung WCAG 2.1 Stufe AA als Ziel vorgeben.

Häufige Fragen

Muss jede Kanzlei-Website barrierefrei sein?

Nicht unbedingt nach dem BFSG. Erfasst sind vor allem Websites, die auf den Abschluss von Verbraucherverträgen abzielen, und Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Barrierearm zu bauen, lohnt sich trotzdem für jede Kanzlei.

Was gilt als Kleinstunternehmen?

Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG).

Reicht ein Barrierefreiheits-Plug-in?

Meist nicht. Solche Werkzeuge können einzelne Einstellungen anbieten, beheben aber keine Fehler im Aufbau der Seite, etwa fehlende Beschriftungen oder nicht bedienbare Menüs.

Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Wenn das BFSG für Ihre Website gilt, kann die Marktüberwachungsbehörde tätig werden. Unabhängig davon verlieren Sie Menschen, die Ihre Website nicht nutzen können.

Wo finde ich verbindliche Auskünfte?

Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und der Marktüberwachungsstelle MLBF. Für die rechtliche Einordnung Ihres konkreten Angebots wenden Sie sich an eine Kollegin oder einen Kollegen mit entsprechendem Schwerpunkt.

Quellen