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Das Impressum für Kanzleien: Pflichtangaben nach § 5 DDG und DL-InfoV

Das Impressum ist die Seite, die niemand gern schreibt und jeder haben muss. Für Kanzleien gelten dabei mehr Pflichtangaben als für viele andere Unternehmen. Dieser Leitfaden geht sie Punkt für Punkt durch, mit den Gesetzestexten, einer Mustergliederung und den häufigsten Fehlern.

Ohne Werbebudget Aktualisiert am 6 Min. Lesezeit von Miklós Bognár Veröffentlicht am

Ein Gesetz, das es nicht mehr gibt

Ein typisches Beispiel: Eine Kanzlei-Website verweist im Impressum noch auf „§ 5 TMG“. Das Telemediengesetz gibt es nicht mehr; die Pflichtangaben stehen heute im Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 DDG (externer Link)). Manche Impressen enthalten außerdem noch einen Link zur Plattform der EU für Online-Streitbeilegung. Diese Plattform wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet (IHK Osnabrück-Emsland (externer Link)); Links darauf sollten entfernt werden.

Solche Details wirken klein. Sie zeigen aber, ob sich jemand um die Website kümmert. Und bei einer Kanzlei erwarten Besucher zu Recht, dass gerade die rechtlichen Pflichtangaben stimmen.

Die Rechtsgrundlagen

VorschriftWorum es geht
§ 5 DDG (externer Link)Allgemeine Informationspflichten für geschäftsmäßige digitale Dienste, mit besonderen Angaben für reglementierte Berufe
§ 2 DL-InfoV (externer Link)Informationen, die Dienstleister bereitstellen müssen, darunter Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
§ 36 VSBG (externer Link)Hinweis zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung
§ 18 Abs. 2 MedienstaatsvertragVerantwortliche Person für journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte, etwa einen Blog mit eigenen Fachbeiträgen

Die Pflichtangaben im Einzelnen

1. Name und Anschrift

Name und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind. Bei Gesellschaften zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, etwa die Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG (externer Link)). Bei mehreren Standorten nennen Sie den Sitz und gegebenenfalls die Zweigstellen.

2. Schnelle elektronische Kontaktaufnahme

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG (externer Link)). In der Praxis gehören E-Mail-Adresse und Telefonnummer dazu.

3. Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen

Für Berufe wie den des Rechtsanwalts verlangt das Gesetz zusätzlich (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG (externer Link)):

  • die Kammer, der Sie angehören, also Ihre zuständige Rechtsanwaltskammer mit Anschrift,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder „Rechtsanwältin“ und den Staat, in dem sie verliehen wurde, also in der Regel Bundesrepublik Deutschland,
  • die berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.

Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören insbesondere die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung (BORA), die Fachanwaltsordnung (FAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE). Für den Zugang können Sie auf die Übersicht der Bundesrechtsanwaltskammer verweisen (BRAK: Berufsrecht (externer Link)).

4. Register

Wenn Sie in ein Register eingetragen sind, etwa das Partnerschafts- oder Handelsregister, nennen Sie Registergericht und Registernummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG (externer Link)). Für Einzelkanzleien und nicht eingetragene Gesellschaften entfällt diese Angabe.

5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wenn Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer haben, gehört sie ins Impressum (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG (externer Link)). Die normale Steuernummer müssen Sie nicht angeben.

6. Berufshaftpflichtversicherung

Wenn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, müssen Sie Angaben dazu machen, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV (externer Link)). Viele Kanzleien stellen diese Angaben ins Impressum, weil sie dort leicht zu finden sind.

7. Verbraucherschlichtung

Wer eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss Verbraucher darüber informieren, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ausgenommen von dieser Hinweispflicht sind Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (§ 36 VSBG (externer Link)).

Für die Anwaltschaft gibt es bei der Bundesrechtsanwaltskammer eine eigene Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern (§ 191f BRAO (externer Link)). Ob und wie Sie im Impressum darauf hinweisen, hängt davon ab, ob Sie zur Teilnahme bereit sind.

8. Verantwortliche Person für redaktionelle Inhalte

Wenn Ihre Website journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte enthält, etwa einen Blog mit regelmäßigen Fachbeiträgen, nennen Sie eine verantwortliche Person mit Anschrift (§ 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag). Viele Kanzleien nehmen diese Angabe vorsorglich auf.

Mustergliederung

So kann das Impressum einer Kanzlei aufgebaut sein. Passen Sie es an Ihre Rechtsform und Situation an.

AbschnittInhalt (Beispiel)
AnbieterKanzlei Weber & Partner Rechtsanwälte PartG mbB, Große Bleiche 12, 55116 Mainz
Vertreten durchDie Partner Dr. Anna Weber und Jonas Klein
KontaktTelefon 06131 123456, E-Mail kontakt@kanzlei-weber.de
RegisterPartnerschaftsregister, Amtsgericht …, PR …
USt-IdNr.DE …
BerufsbezeichnungRechtsanwältin / Rechtsanwalt, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige KammerRechtsanwaltskammer …, Anschrift
Berufsrechtliche RegelungenBRAO, BORA, FAO, RVG, CCBE-Berufsregeln; abrufbar bei der Bundesrechtsanwaltskammer
BerufshaftpflichtVersicherer, Anschrift, räumlicher Geltungsbereich
VerbraucherschlichtungHinweis zur Bereitschaft oder Nichtbereitschaft
Verantwortlich für redaktionelle InhalteName, Anschrift

Für Fachanwaltstitel gilt: Nennen Sie sie bei den jeweiligen Personen und nur, wenn sie verliehen wurden (§ 43c BRAO (externer Link)).

Wo das Impressum stehen muss

Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (§ 5 Abs. 1 DDG (externer Link)). In der Praxis heißt das:

  • ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite,
  • erreichbar mit einem Klick, auch auf dem Handy,
  • als echter Text, nicht als Bild,
  • auch auf Landingpages für Anzeigen.

Auch bei geschäftsmäßig genutzten Profilen auf Plattformen wie LinkedIn oder in Verzeichnissen sollten die Pflichtangaben erreichbar sein, etwa über einen deutlich erkennbaren Link auf das Impressum Ihrer Website.

Die häufigsten Fehler

FehlerBesser so
Verweis auf „§ 5 TMG“Verweis auf § 5 DDG – oder ganz ohne Paragrafenangabe
Link zur abgeschalteten OS-Plattform der EULink entfernen
Keine E-Mail-Adresse, nur KontaktformularE-Mail-Adresse angeben
Kammer ohne Anschrift oder gar nicht genanntZuständige Kammer mit Anschrift
Berufsrechtliche Regelungen fehlenRegelungen nennen und Zugang angeben
Keine Angaben zur BerufshaftpflichtVersicherer und Geltungsbereich ergänzen
Ausgeschiedene Partner noch genanntBei jeder Änderung aktualisieren
Impressum als BildEchter, lesbarer Text
Impressum nur über die Datenschutzerklärung erreichbarEigener Link auf jeder Seite

Ihre Checkliste

  1. Verweise auf das Telemediengesetz entfernen.
  2. Link zur OS-Plattform entfernen.
  3. Name, Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigte prüfen.
  4. E-Mail-Adresse und Telefonnummer angeben.
  5. Kammer mit Anschrift, Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung nennen.
  6. Berufsrechtliche Regelungen und deren Zugang angeben.
  7. Register und USt-IdNr. ergänzen, falls vorhanden.
  8. Angaben zur Berufshaftpflicht ergänzen.
  9. Hinweis zur Verbraucherschlichtung prüfen.
  10. Verantwortliche Person für redaktionelle Inhalte nennen, falls Sie Fachbeiträge veröffentlichen.
  11. Link im Fußbereich jeder Seite sicherstellen.

Häufige Fragen

Muss ich die Berufshaftpflichtversicherung im Impressum nennen?

Die DL-InfoV verlangt Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, wenn eine besteht, insbesondere Versicherer und räumlichen Geltungsbereich. Viele Kanzleien stellen sie ins Impressum, weil sie dort leicht zugänglich sind.

Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse?

Nein. Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine Adresse für die elektronische Post.

Muss ich noch auf die OS-Plattform der EU verlinken?

Nein. Die Plattform wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet, Links darauf sollten entfernt werden.

Brauche ich einen Hinweis zur Verbraucherschlichtung?

Wer eine Website unterhält, muss grundsätzlich darüber informieren. Ausgenommen sind Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Viele Kanzleien nehmen den Hinweis trotzdem auf.

Gilt das Impressum auch für mein LinkedIn-Profil?

Für geschäftsmäßig genutzte Profile sollten die Pflichtangaben erreichbar sein, etwa über einen deutlich erkennbaren Link auf das Impressum Ihrer Website.

Quellen